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BtMG + CBD (Cannabidiol)

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 30.01.2024

Cannabispflanzen - Symbolbild für BtMG + CBD

Ich habe einen (noch aktuellen) Beitrag im Internet gelesen, in dem (teilweise unzutreffend) ausgeführt wird, dass Cannabidiol (CBD) im Gegensatz zu THC nicht unter das BtMG falle.

Die Schlussfolgerung in diesem Beitrag: CDB könne in Deutschland legal erworben und konsumiert werden. Allerdings sei wichtig, dass das Produkt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Der letzte Satz wird in dem Beitrag nicht weiter erklärt, sollte er aber – siehe dazu „Anlage 1 zum BtMG“.

Und der erste Teil wird den Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht helfen. Denn man kann zwar über den Sinn der entsprechenden Regelungen zu CBD-Produkten in der BRD geteilter Meinung sein.

Aber Fakt ist: Der Konsument wird sich (nach den derzeit geltenden Regelungen) selten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen können – der Shop-Betreiber meist auch nicht.

Anlage 1 zum BtMG – CBD

Nach Anlage 1 zum BtMG stellt Cannabis kein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel dar, wenn

  • das THC aus EU-zertifiziertem Anbau kommt
  • der THC-Gehalt unter 2 % liegt und
  • der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Umstritten ist dabei das letztgenannte Merkmal.

Allerdings schützt die wenig übersichtliche Rechtslage nicht vor Strafverfolgung.

CBD im Betäubungsmittelstrafrecht

Entsprechende Strafverfahren wurden in der Vergangenheit meistens gegen die Händler geführt (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016 – 4 RVs 51/16, LG Braunschweig, Urteil vom 28.01.2020, 4 KLs 5/19).

Einige Beispiele zu den Substanzen, die unter das BtMG fallen:

  • Tee, Tabakersatz oder Duftkissen aus getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen dürfen im Hinblick auf das BtMG nicht an den Endverbraucher abgegeben werden. Denn ein Missbrauch zu Rauschzwecken kann hier – aus Sicht des Gesetzgebers – nicht ausgeschlossen werden.
  • Bei Kosmetika (mit verarbeitetem Nutzhanf) – selbst zur äußeren Anwendung – muss der Hersteller oder Verkäufer nachweisen, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Kann er das nicht, fallen auch diese Produkte unter das BtMG.

Aber: Was für den Verkäufer gilt, gilt auch für den Kunden: Vereinfacht ausgedrückt: Was nicht verkauft werden darf, darf der Kunde auch nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

CBD und Endverbraucher

Vermutlich sind im Internet kaum Urteile zu finden, die den Endverbraucher / Kunden betreffen, weil diese Verfahren nicht über mehrere Instanzen geführt wurden. Im günstigsten Fall gibt es auch kein Urteil, sondern eine andere Entscheidung.

Aber darauf sollten Sie sich nicht verlassen.

Denn ein Strafverfahren führt oft zu psychischen Belastungen. Und bei einer komplizierten Rechtslage – wie hier – sollten Sie auch die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nehmen – und der stellt Ihnen seine Tätigkeit in Rechnung. M.a.W: Ihr Irrtum führt ggf. zu Kosten im dreistelligen oder vierstelligen Bereich.

An dieser Stelle nochmals: Ich werde mich an dieser Stelle nicht über den Sinn der entsprechenden Regelungen in der BRD äußern. Denn mir ist bekannt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde kiloweise Tee kauft, um den Rauschzustand eines ( wesentlich billigeren) Joints zu erreichen, gering ist.

Sinn und Zweck dieses Beitrages ist es allein, Sie auf die strafrechtlichen Gefahren des Verkaufs, Erwerbs oder Besitzes von CBD-Produkten hinzuweisen.

Denn Sie können diese Produkte (vermeintlich legal) in einem Online-Shop oder auch im Shop um die Ecke erwerben (bis dieser wegen eines Strafverfahrens geschlossen wird). Und im Internet finden sich diverse Beiträge, die die strafrechtliche Relevanz von CBD-Produkten verharmlosen.

Aber das schützt Sie nicht vor einem Strafverfahren! Und das kann – im worst case – weit erheblichere Kosten verursachen, als oben angegeben.

Konkretes Strafverfahren wegen BtM

Mein Mandant mochte den Geschmack des CBD-Tee`s. Und er war sich keiner Schuld bewusst. Er hatte den Tee in München bei einem (vermeintlich) legalen Händler erworben. Und er hatte sich im Internet informiert und Beiträge, wie den o.a. gefunden. Er glaubte, der Besitz oder Konsum des Tee-Produktes sei nicht strafbar.

Und er fiel aus allen Wolken, als ihn die Polizei bei einer Kontrolle eines Besseren belehrte.

Das Problem: Das Produkt sah aus, wie „normales“ Cannabis. Für den Nachweis, dass es sich um ein CBD-Produkt handelt, wäre ein kostspieliges Gutachten erforderlich gewesen – Kosten im höheren dreistelligen Bereich, die er auf jeden Fall zu tragen hätte. Denn – wie oben ausgeführt – mit einem Freispruch war hier nicht zu rechnen.

Die Verteidigungsstrategie bei Fällen, wie diesem:

  • Kosten reduzieren (Vermeidung des Gutachtens) – ggf. Zeugen benennen,
  • mit offenen Karten spielen: Sachverhalt bzgl. CBD (nach Akteneinsicht) einräumen.

Evtl. ist die Verteidigungsstrategie auch abhängig von geografischen Gesichtspunkten. Vielleicht wäre das Verfahren in Berlin ganz anders verlaufen. Aber in Bayern war mit einem Freispruch nicht zu rechnen.

Das (in Bayern) bestmögliche Ergebnis haben wir erreicht:

Meinem (heranwachsenden) Mandanten wurde eine Maßnahme nach Jugendstrafrecht auferlegt. Er musste gemeinnützige Arbeit leisten. Nach Erledigung wurde das Verfahren endgültig gem. § 47 JGG eingestellt.

Er hatte (nur) die Kosten für meine Tätigkeit (und das Verfahren) zu tragen, da die Richterin auf ein Gutachten verzichtet hat. Es erfolgte kein Eintrag im Strafregister.

Und mittlerweile trinkt er grünen Tee.

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