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Polizeigewahrsam

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 12.08.2023

Polizeiauto - Symbolbild für Polizeigewahrsam

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.11 zum Polizeigewahrsam bzw. zur polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

BVerfG, 1 BvR 47/05 und 1 BvR 142/05

Die Beschwerdeführer hatten zusammen mit einer Gruppe von etwa 100 Personen aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene ohne Erlaubnis ein Grundstück betreten. Sie wollten das Gelände als neuen Wohnsitz und Abstellort für mehrere mitgeführte Bauwagen nutzen.

Nachdem die Grundstückseigentümerin Strafantrag gestellt hatte, stellte die Polizei vor Ort die Identität der noch anwesenden Personen fest. Sie umstellte die Gruppe und teilte ihnen mit, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen sind. Die Beschwerdeführer hatten sich vor und während der anschließenden polizeilichen Räumung des Platzes unter Vorlage von gültigen Ausweispapieren ausgewiesen. Sie wurden dann zunächst auf die Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium gebracht. Dort waren sie jeweils in einer Zelle eingeschlossen. Die erkennungsdienstliche Behandlung bestand nur in der Anfertigung von zwei bzw. drei Lichtbildern. Sie befanden sich mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden im Polizeigewahrsam.

In der Pressemitteilung des BVerfG heißt es:

„Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die fachgerichtlichen Beschlüsse, soweit sie die Maßnahmen der Polizeibehörden auch nach Vorlage und Überprüfung der Ausweispapiere für rechtmäßig erklären, die Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Landgericht bzw. Amtsgericht zurückverwiesen. (…)

Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (…)

Auch ein Festhalten der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO war unverhältnismäßig. (…)

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer zudem in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2 GG. Danach ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, die spätestens unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu treffen ist.“

BVerfG, 1 BvR 47/05, 1 BvR 142/05

Fazit:

Das sind wichtige Entscheidung, die man nur begrüßen kann. Die Schlussfolgerung: Es lohnt sich, um sein Recht zu kämpfen, auch wenn man in I. Instanz zunächst keinen Erfolg hatte.

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