Das LG Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 30.06.2010, 4 O 109/10, zur Abrechnung bei einem Unfallschaden für einen Neuwagen Stellung genommen.
Voraussetzung für die Erstattung des Neuwagenpreises
Wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurden, hat die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen.
Voraussetzung für die Erstattung des Neuwagenpreises ist jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft. Weist der Geschädigte dies nicht nach, kann er nur die Reparaturkosten oder – bei einem Totalschaden – den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen.
Unfallschaden Neuwagen: Urteil des LG Dessau-Roßlau
Das LG Dessau-Roßlau führt dazu aus:
„Gem. § 249 BGB hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen den Geschädigten i. S. eines Wahlrechts grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, nämlich die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die Zubilligung einer Neupreisentschädigung beruht im Prinzip auf einer Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Grundlage hierfür ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden Neupreisentschädigung jedoch nur dann mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren, wenn der Geschädigte im Einzelfall tatsächlich ein derartiges Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist.“
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