Nutzt der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist die 1%-Regelung nicht anwendbar.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Dem in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigten Kläger standen Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Diese durfte er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Da der Kläger kein Fahrtenbuch führte, ging das Finanzamt davon aus, dass die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer – auch zur privaten Nutzung – zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Dabei ist der Vorteil entweder anhand des Fahrtenbuchs oder nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten.
Entscheidung des BFH zur 1%-Regelung
Nachdem Einspruch und Klage zunächst ohne Erfolg blieben, hat der BFH (VI R 56/10 ) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Auch die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber habe diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Dem Finanzgericht obliegt nun die Prüfung, ob die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen wurden.