BAG Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09
Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen
Einer Vertriebsmitarbeiterin wurde von ihrer Arbeitgeberin ein Dienstfahrzeug mit der Erlaubnis der privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsbedingungen der Arbeitgeberin verweisen darauf, dass die Gebrauchsüberlassung aus „wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann“. Dies sollte „durch geeignete jährliche Maßnahmen“ sichergestellt werden.
Nachdem die Mitarbeiterin zunächst von einer jährlichen Fahrleistung von 49.500 ausging, fuhr sie im Jahr 2006 jedoch nur 29.450 km. Die Arbeitgeberin widerrief schließlich die Dienstwagenüberlassung, da sie die Fahrleistung als unwirtschaftlich ansah. Die Arbeitnehmerin widersprach dem Widerruf und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.
Die Entscheidung des BAG:
Das Gericht ging davon aus, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmen-PKW nicht aus „wirtschaftlichen Gründen“ entziehen darf. Denn eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam.
Entscheidend war, ob der Widerrufsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen wirksam war. Der 9. Senat des BAG hat aber klargestellt, dass: eine solche Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB i.V.m. § 307 Abs.1 BGB, verstößt, weil sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteiligt.
Aus den Urteilsgründen:
„Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen der Inhaltskontrolle. Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge einzuhalten sind. (…)
Ohne einen sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung der versprochenen Hauptleistungspflicht.
Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie darf den Vertragspartner als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein.. … Die Widerrufsklausel hat sich demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen. … Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) rechtfertigen keine Abweichung.“