BGH zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf
Innerhalb der Werbung von Online – Shops finden sich häufig Aussagen zu speziellen Garantiebedingungen für bestimmte Produkte. Allerdings handelt es sich hierbei u.U. um eine umgangssprachliche Verwendung des Garantie-Begriffs, der mit der Garantie im Rechtssinn nicht immer übereinstimmt.
BGH, Urteil vom 14. April 2011, I ZR 133/09
Abmahnung wegen Garantieaussagen in Werbung
Derartige Werbeaussagen waren in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, die zu verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen führten. Dabei hatten sich die Gerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einzelheiten der Garantie bereits bei der Werbung im Online-Shop genannt werden müssen oder ob es ausreichend ist, dem Kunden diese erst zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware mitzuteilen.
Teilweise hatten sich Mitbewerber auch gegenseitig abgemahnt. Mit Urteil vom 15.01.2009 (315 O 389/08) entschied das LG Hamburg, dass ein Mitbewerber, der aus wettbewerbsrechtlichen Gründen konkurrierende Unternehmen abmahnt, sich nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung berufen kann, wenn die Gegenabmahnung auf Wettbewerbsverstößen bei Werbemaßnahmen beruht.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, dass die Beklagte in ihrem Internetangebot unvollständig über die Garantie belehrt habe und deshalb zu Recht wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB abgemahnt wurde.
Das OLG Hamburg bestätigte diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 26.11.2009 (3 U 23/09) und entschied, dass die Werbung mit einer Garantie, die nicht den Anforderungen des § 477 Abs. 1 BGB entspricht, wettbewerbswidrig ist.
Eine ähnliche Entscheidung des OLG Hamm vom 16.12.2008 (4 U 173/08) verweist darauf, dass eine pauschale Werbung mit „24 Monate Herstellergarantie“ wettbewerbswidrig ist.
Gegenteilig hatte das Kammergericht Berlin bereits im Jahr 2007 (5 W 306/07) entschieden.
Rechtsauffassung des BGH
Ein weiteres Urteil des OLG Hamm vom 13. August 2009 (4 U 71/09), das die bereits zuvor vertretene Rechtsauffassung bestätigte, wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof aufgehoben.
Aus der Pressemitteilung des BGH 64/11 vom 19.04.2011 ergibt sich:
„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen. …
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.“
Fazit:
Durch das Urteil des BGH wird sich zukünftig eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu diesem speziellen Thema ergeben. Allerdings handelt es sich bei Urteilen immer um Einzelfallentscheidungen. Das schließt nicht aus, dass bei anderen Sachverhalten, die nicht der der obigen Entscheidung zugrundeliegenden Konstellation entsprechen, nicht auch abweichende Gerichtsentscheidungen möglich sind.