Der BGH hat mit Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion hat. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt.
BGH, II ZR 266/08
Der BGH stellt zum Anspruch des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung in seinem Urteil fest:
„Zu Recht und von der Revision als der Beklagten günstig nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings das als Hauptantrag formulierte Begehren des Klägers, ihn zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen, zurückgewiesen. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer einer GmbH lässt sich aus dem Anstellungsvertrag nicht herleiten (…)
Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung nach § 38 Abs. 1 GmbHG gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schließt den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten „anstellungsvertraglichen Beschäftigungsanspruch“ hinsichtlich einer Tätigkeit als Geschäftsführer aus. (…)
(…) Der abberufene Geschäftsführer hat kein existenzielles Interesse an einer Weiterbeschäftigung, weil er aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrages in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts hat. Er hat nur insoweit ein Interesse an einer Weiterbeschäftigung, als die Nichtbeschäftigung von ihm als Ansehensverlust oder Minderung der Lebensfreude empfunden wird. Die Gesellschaft dagegen hat ein Interesse daran, im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit die Leitungspositionen in ihrem Unternehmen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Zwischen dem abberufenen Geschäftsführer und der Gesellschaft besteht aber im Regelfall kein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis mehr. Bei einer Abwägung dieser Interessen überwiegt regelmäßig das Interesse der Gesellschaft.“