Eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Arbeitskollegin kann auch bei langer Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt sein.
Der Hinweis auf einen lockeren Umgangston in der Firma reicht nicht. Es kommt auf die konkreten Umstände und den Wortlaut der Beleidigung an.
Die Klägerin war bei dem Beklagten 20 Jahre als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Sie hatte im Jahr 2014 bereits drei Abmahnungen erhalten. Eine davon bezog sich ebenfalls auf eine Beleidigung. Darüber hinaus wurde die Klägerin auch wegen einer Tätlichkeit abgemahnt.
Nicht ganz nüchtern, verschickte sie im September 2014 eine SMS an eine Kollegin. Sie redete die Kollegin mit „Hi Arschloch“ an. Nach weiteren Beleidigungen bezeichnete sie die Kollegin auch als „faule Sau“.
Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, hilfsweise außerordentlich. Die Klägerin wehrte sich dagegen und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein.
LAG bestätigt fristlose Kündigung wegen Beleidigung
Die Krankenschwester begründete ihre Berufung u.a. damit, dass innerhalb der Gruppe ein lockerer Umgangston herrscht und sie von einer Kollegin auch schon mit Worten wie „na, Alte wie geht’s?“ oder „für unsere Rentner“ angesprochen wurde. Hinsichtlich der einschlägigen Abmahnung machte sie geltend, dass sie ihre Kollegin nicht beleidigen, sondern lediglich Kritik üben wollte. Sie wehrte sich auch gegen die Abmahnung wegen einer Tätlichkeit und erklärte, der Vorfall habe so nicht stattgefunden.
Nach Auffassung der Klägerin waren die drei Abmahnungen rechtsfehlerhaft. Sie wandte ein, dass die beiderseitigen Interessen hätten berücksichtigt werden müssen. Da das Arbeitsverhältnis fast 20 Jahre bestand, hätte als Reaktion auf die SMS eine Abmahnung als erzieherische Reaktion ausgereicht. Die SMS sei ein „Ausrutscher“ gewesen und kein wichtiger Grund für eine Kündigung.
Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung
Das LAG folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage auch in zweiter Instanz ab.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beleidigungen in der SMS einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB (fristlose Kündigung) darstellen. Auch waren zwei der drei Abmahnungen berechtigt, eine davon betraf ebenfalls eine Beleidigung.
Das Landesarbeitsgericht äußerte sich auch zur Interessenabwägung und stellte fest:
„Letztlich steht auch das Ergebnis der bei jeder Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung der Wirksamkeit der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Zwar spricht zugunsten der Klägerin deren lange Betriebszugehörigkeit von fast 20 Jahren bei Kündigungsausspruch. Demgegenüber ist jedoch zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er als Arbeitgeber schwerwiegende Beleidigungen unter seinen Beschäftigten schlichtweg nicht dulden kann. Überdies war das Fehlverhalten der Klägerin geeignet, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören.“
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.16 – 4 Sa 350/15
Zu einem gegenteiligen Ergebnis kam das LArbG Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16. In einem aktuellen Fall hat das BAG die Sache an die zweite Instanz zurückverwiesen (Kündigung wegen Beleidigung).
Das zeigt, wie wichtig die jeweils konkrete Situation bei der rechtlichen Beurteilung einer Kündigung ist.
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