Der Streit um den „Facebook-Like-Button“ – Abmahnungen und Bußgelder drohen
Das soziale Netzwerk Facebook ist auch in Deutschland bei vielen Usern beliebt. Millionen Fans nutzen Facebook, um Neuigkeiten und Informationen auszutauschen oder auch einfach nur, um sich im Web zu präsentieren.
Daneben gewinnt die Präsentation bei Facebook auch für Unternehmen und Online-Händler zunehmend an Bedeutung – zum Einen, weil sich der Bekanntheitsgrad einer Firma auf diese Weise schnell steigern lässt und zum Anderen, weil die Vernetzung mit sozialen Netzwerken einen nicht unerheblichen Einfluss auf den PageRank einer Website hat, der wiederum ausschlaggebend für die Auffindbarkeit in den Ergebnissen von Suchmaschinen wie beispielsweise Google oder Bing ist.
Facebook-Like-Button
Die Diskussion um datenschutzrechtliche Probleme in Bezug auf den Facebook-Like-Button oder Facebook-Fanseiten ist nicht neu – aktuell sorgt nunmehr das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein mit seiner Pressemitteilung vom 19.08.2011 – ULD an Webseitenbetreiber: „Facebook-Reichweitenanalyse abschalten“ – für weitere Aufregung.
Zitat aus der Pressemitteilung:
„Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen. Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. (…)
Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.“
Der Hintergrund
Bei der Nutzung von Facebook-Diensten werden umfassende Verkehrs- und Inhaltsdaten, die eine persönliche, bei Mitgliedern sogar personenbezogene Profilbildung ermöglichen, in die USA übermittelt. Für die daraus resultierende Verletzung des deutschen Datenschutzrechts ist insbesondere die mangelhafte Information der Anwender hinsichtlich der Nutzung der Daten sowie das Fehlen einer eigenen Entscheidungsmöglichkeit verantwortlich.
Facebook-Like-Button: Die Gefahr
Das ULD setzt den Homepage-Betreibern in Schleswig-Holstein eine Frist bis Ende September 2011, um alle entsprechenden Facebook-Dienste auf ihren Web-Seiten zu deaktivieren und so eine Datenweitergabe an Facebook in den USA zu unterbinden. Nach dieser Frist drohen sowohl für öffentliche als auch private Nutzer Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Festzustellen ist hier zunächst, dass es sich bei dieser Summe um einen Höchstbetrag handelt, d.h. ein Bußgeld kann in dieser Höhe verhängt werden, muss aber nicht.
Allerdings gibt es auch keine Veranlassung, sich beruhigt zurück zu lehnen und abzuwarten, was weiter passiert. Ganz im Gegenteil: Handlungsbedarf ist dringend geboten!
Das Problem
Egal, ob im privaten oder kommerziellen Bereich: Wer das Ziel verfolgt, mit seiner Website möglichst viele Internet-User oder auch potentielle Kunden zu erreichen, muss auch von den Lesern gefunden werden. Das bedeutet für den Website-Betreiber, sich ständig mit der Entwicklung auf den Gebieten Kommunikation und Marketing insbesondere im Bereich des Internets auseinander zu setzen. Und diese Entwicklung zeigt, dass – ansprechende Inhalte vorausgesetzt – neben sozialen Netzwerken insbesondere die Auffindbarkeit in Suchmaschinen (die wiederum teilweise aus der Resonanz innerhalb sozialer Netzwerke resultiert) Faktoren für den Bekanntheitsgrad und damit auch den Erfolg einer Website darstellen.
Man kann durchaus über die Methoden der Datenübermittlung beispielsweise von Google oder Facebook geteilter Meinung sein und diese unter dem Aspekt des Datenschutzes ablehnen. Allerdings würde ein Boykott dieser Dienste in der Endkonsequenz für viele Website-Betreiber die Rückkehr zur Mund-zu-Mund-Propaganda bedeuten. Die ökonomischen und wirtschaftlichen Auswirkungen wären fatal.
Was ist zu tun?
Zunächst ist die Datenschutzerklärung hinsichtlich der sich aus § 13 TMG ergebenden Belehrungspflichten anzupassen.
Nach derzeitiger Rechtsauffassung reicht aber allein eine entsprechende Datenschutzerklärung für die Einbindung des Facebook-Like-Buttons nicht aus, um eine Abmahnung oder auch ein Bußgeld zu verhindern, denn ein Hinweis muss vor dem entscheidenden Ereignis stattfinden.
Zu empfehlen ist daher eine zweistufige Lösung, wie sie beispielsweise in den Datenschutzhinweisen von swr3.de zu finden ist. Die Funktionsweise wird auch sofort bei den Buttons am Ende dieser Seite deutlich: Zunächst erscheint eine Toolbox mit den entsprechenden Hinweisen, der erste Klick führt dann zur Anzeige des Buttons und erst mit einem weiteren Klick wird die Verbindung zu Facebook aufgebaut.
Wir sind im Wettbewerbsrecht und im Internetrecht in Landsberg am Lech und Umgebung, aber auch bundesweit für Sie tätig.