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Mangelhafte Ware

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 03.09.2023

Mangelhafte Ware - Symbolbild; moderne Küche mit Fußbodenfliesen

Eine Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei der Lieferung mangelhafter Ware.

Kosten für den Aus- und Wiedereinbau

Wird mangelhafte Ware geliefert, stehen dem Verbraucher umfangreiche Gewährleistungsansprüche zu. Nicht geklärt war bisher die Frage, wer die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau zu bezahlen hat, wenn sich erst später herausstellt, dass ein Mangel vorliegt.

Der EuGH hat sich mit dieser Frage in zwei Vorabentscheidungen auseinander gesetzt.

EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09

Das erste Verfahren wurde durch den BGH vorgelegt: Nach dem Kauf von Bodenfliesen bei einem Händler hatte ein Verbraucher begonnen, diese zu verlegen und nachdem bereits mehr als die Hälfte verlegt war festgestellt, dass die Fliesen auf der Oberfläche unterschiedliche Schatten aufwiesen, die deutlich sichtbar waren.

Die Mängelrüge wurde zunächst durch den Händler zurückgewiesen. Durch einen Gutachter wurde jedoch festgestellt, dass der Mangel aus Mikroschleifspuren resultiert und nur durch den Austausch der Fliesen behoben werden könne.

Der Verbraucher verlangte mit seiner Klage die Lieferung mangelfreier Ware. Und er machte für den Aus- und Wiedereinbau der Fliesen Kosten in Höhe von rund 5.800,00 € geltend.

Das zweite Verfahren betraf eine Spülmaschine, deren Mangelhaftigkeit sich ebenfalls erst nach dem Einbau herausgestellt hat, wobei feststand, dass der Mangel nicht aus der Montage resultierte.

Die Käuferin verlangte ebenfalls neben der Lieferung einer mangelfreien Spülmaschine die Erstattung der Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der Ware.

Da beiden Verfahren das gleiche Problem zugrunde lag, hat der EuGH diese miteinander verbunden und seine Auffassung innerhalb eines Urteils dargelegt.

Mangelhafte Ware – Entscheidung des EuGH

Nach Auffassung des EuGH sei der „Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ (RL 1999/44/EG) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Sache durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des Verbraucherschutzes machen wollte.

Wenn keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, sei es daher gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen. Da der Verkäufer Regressansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen könne, sei er ausreichend geschützt.

Weiterhin hat der EuGH entschieden, dass sich die dem Verkäufer zustehende Möglichkeit der Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit lediglich auf die vom Verbraucher gewählte Art (Reparatur oder Neulieferung) bezieht, nicht jedoch auf die Nacherfüllung insgesamt. Allerdings habe der Verkäufer die Möglichkeit, die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

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