Die wachsende wirtschaftliche Bedeutung des Internets hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass Unternehmen und Online-Shops verstärkt die Angebote von Dienstleistern und Agenturen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, SEO) nutzen und einen SEO-Vertrag abschließen.
Suchmaschinenoptimierung ist ein komplexer Vorgang, der in der Regel längerfristig angelegt ist.
Dabei besteht die Zielstellung einer SEO-Agentur darin, die Website der Kunden in den relevanten Suchergebnissen der jeweiligen Suchmaschinen möglichst weit oben zu platzieren, was zu einer verbesserten Vermarktung der Produkte oder Dienstleistungen des Kunden führen soll. Dazu nutzt sie verschiedene Maßnahmen der On-Page-Optimierung und der Off-Page-Optimierung.
Die Beziehungen zwischen dem SEO-Dienstleister und seinem Kunden sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde in der Regel ein entsprechendes Ergebnis der Optimierung (verbesserter PageRank, Platzierung der Keywords in den TOP Ten der Suchergebnisse) wünscht, der SEO jedoch keine Garantie für den Erfolg geben kann. Denn durch die ständige Weiterentwicklung des Web, Änderung der Suchmaschinen-Algorithmen oder Löschung von Links durch Webmaster bzw. den Wegfall wichtiger Linkpartner sind SEO-Dienstleistungen mit vielen Risiken verbunden.
Dienstvertrag oder Werkvertrag
Ein SEO-Vertrag kann als Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) ausgestaltet werden. Während der Dienstvertrag eine bestimmte Leistung bzw. die Tätigkeit als solche beinhaltet, wird bei einem Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet. Letzteres kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen durchaus sinnvoll sein, spielt aber in der Praxis eines SEO-Dienstleisters eher eine untergeordnete Rolle.
Ist der Auftragnehmer an einer vertraglichen Vereinbarung interessiert, die ihn lediglich zur Durchführung der Optimierungsmaßnahmen verpflichtet, sollte der Vertrag als Dienstvertrag gestaltet werden.
Leistungsbeschreibung
Ein SEO-Vertrag sollte in jedem Fall eine ausführliche und genaue Leistungsbeschreibung enthalten. Einerseits kann dem Kunden so der Umfang der Tätigkeit eines SEO-Dienstleisters verdeutlicht werden. Andererseits wird für den Fall eines späteren Streits die geschuldete Leistung eingegrenzt. Der Dienstleister kann nachweisen, mit welchen Mitteln und Methoden er versucht hat, eine Verbesserung der Platzierung der Website des Kunden zu erreichen.
Google Richtlinien vs. „Black Hat“
Ein weiteres Problem ergibt sich aus den sogenannten Black Hat-Methoden. Denn diese können nicht nur dazu führen, dass Google die betreffende Seite abstraft oder aus dem Index entfernt, sondern auch wettbewerbsrechtliche Probleme nach sich ziehen, für die der SEO- Dienstleister u.U. verantwortlich gemacht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein SEO-Vertrag entweder eine Klausel enthalten, in der der Dienstleister sich verpflichtet, die „Richtlinien für Webmaster“ zu beachten, oder eine ausdrückliche Formulierung, dass der Kunde auf die Einhaltung der Richtlinien verzichtet und bestimmte konkrete Maßnahmen ausdrücklich wünscht.
Bestandteile des SEO-Vertrages
Neben den bereits dargestellten Inhalten sowie vertragstypischen Klauseln (Vertragslaufzeit, Vergütung etc.) sollte ein SEO-Vertrag u.a. auch folgende Komponenten enthalten:
Vereinbarungen zur
- Verschwiegenheit beider Vertragsparteien
- Benutzung des Markennamens und Logos für die Vertragsdauer.
- Verantwortlichkeit für die Inhalte der Website
- Zulässigkeit der Keywords
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch die Mitwirkungspflichten des Kunden ausführlich zu regeln. Und oft sind derartige Vereinbarungen auch sinnvoll.
Selbstverständlich sind wir als regionaler Ansprechpartner in Landsberg am Lech und Umgebung für Sie tätig. Aber wir beraten und vertreten Sie im Internetrecht und Vertragsrecht auch gern bundesweit.