Polizeilich abgehörte Selbstgespräche können in einem Strafverfahren auch dann nicht verwertet werden, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Denn es besteht ein Beweisverwertungsverbot.
Polizeilich abgehörte Selbstgespräche können in einem Strafverfahren auch dann nicht verwertet werden, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Denn es besteht ein Beweisverwertungsverbot.